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29.01.2010
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "5/7 Kocherwaldstraße V"
Der Gemeinderat der Stadt Bad Friedrichshall hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2010 den

BEBAUUNGSPLAN MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN „5/7 KOCHERWALDSTRAßE V“

als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Gemarkung Hagenbach wird begrenzt:
  • im Norden vom Jagstfelder Weg,
  • im Süden vom Gewerbegebiet „Kocherwaldstraße IV“,
  • im Westen von der Kocherwaldstraße und
  • im Osten von landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Kochendorf und Hagenbach.
    Zudem liegen einige Grundstücke im Kreuzungsbereich Kocherwaldstraße / Jagstfelder Weg / Hohe Straße im Geltungsbereich. Maßgebend ist der Lageplan vom 26.01.2010 mit seinen planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen sowie die Begründung vom 26.01.2010.

    Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 (3) BauGB).

    Der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung können im Rathaus der Stadt Bad Friedrichshall, Baurechtsamt, Rathausplatz 1, 74177 Bad Friedrichshall während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

    Hinweis gemäß § 44 (5) Baugesetzbuch (BauGB):
    Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, sowie auf die Vorschriften des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

    Hiinweis gemäß § 215 (2) BauGB:
    Unbeachtlich werden
    1. eine nach § 214 (1) Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

    Hinweis gemäß § 4 (4) GemO BW:
    Nach § 4 (4) GemO für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

    Dies gilt nicht, wenn
    1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
    2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    3. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung beanstandet hat oder
    4. die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Bad Friedrichshall, den 27.01.2010

    gez. Peter Dolderer
    Bürgermeister


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